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Neuigkeiten aus deutschen Gerichtssälen


Ein Sportwettenmonopol des Staates ist nur bei konsequentem Kampf der Suchtrisiken rechtmäßig, so entschied das BVG in Leipzig bezüglich drei Nürnberger Prozesse. Das staatliche Monopol für Sportwetten, das auf dem bundesweit bestehenden Glücksspielvertrag fußt, passt nur dann zum Recht in der EU, wenn es sich ohne Widersprüche an dem gesetzlich vorgegebenen Zweck des Kampfes gegen Spielsucht orientiert.

Auch andere Vorgaben und Anwendungen bei anderen Glücksspielformen sollen dieser Aufgabe nicht entgegenstehen. Diesem Vertrag zufolge dürfen nur Lotterieverwaltungen der mit staatlichen Zulassungen oder die der Bundesländer, die unter der Kontrolle des Staates stehen, Sportwetten anbieten.

Nur die Annahmestellen mit einer Lizenz dürfen die Wetten weiterleiten. Zudem ist es verboten, Sportwetten bereitzustellen oder an Betreiber im In- oder Ausland weiterzuleiten, auch der virtuelle Weg ist untersagt.

In den Prozessen ging es um Bescheide der Stadt Nürnberg von vor vier Jahren. Den Klägern verbot man, Sportwetten an Unternehmen mit Sitz oder Zulassung in Österreich und Malta weiterzuleiten. Zwei der Kläger leiteten Sportwetten an eine Firma in Österreich weiter, die dort eine Zulassung und dort ihren Sitz hatte.

Der dritte unterhielt in zwei Geschäftsstätten die Weiterleitung von Sportwetten an ein Unternehmen mit Sitz auf der Insel Malta, das auch dort eine Lizenz innehat. Mit der Berufung dieser Bescheide verbot der Angeklagte, die Stadt Nürnberg, den Klägern je die Weiterleitung der Sportwetten.

Zudem erlegte sie ihnen auf, ihre Geschäfte auf Eis zu legen. Diese Bescheide hatten das Sportwettenmonopol des Staates als Grundlage. Das Verwaltungsgericht in Ansbach lehnte die Revisionen dagegen ab und auch der Bayrische Verwaltungsgerichtshof schmetterte die Berufung ab.

Letztere erlaubt aber die Berufung, insofern diese mit dem jeweiligen Prozess der Untersagungsverfügung nach Gültigwerdung des Glücksspielvertrags vor zwei Jahren zum Mittelpunkt hat.

Hiernach haben nur die Lotterieverwaltungen des Staates und solche der Bundesländer unter staatlicher Kontrolle die Erlaubnis, mittels der Annahmestellen von Lotterien Sportwetten bereitzustellen. Die Berufungen vor dem BVG drehten sich nur darum ob die Bescheide im Hinblick auf den Glücksspielvertrag rechtmäßig sind.

Im Berufungsprozess beriefen sich die Kläger jeder auf einen Verstoß gegen ihre berufliche Freiheit. Diese Beschränkung sei nicht angemessen, da der Vertrag den gesetzlich vorgegebenen Zweck der Spielsuchtbekämpfung nicht konsequent genug einhalte.

Zudem brauche mal das Monopol auf Sportwetten nicht, um diese Aufgabe zu erfüllen. Bei anderen Arten des Glücksspiels sei geringerer Schutz vollkommen in Ordnung. Die Spielhallen, Spielbanken und die Pferdewetten würden Privatveranstalter erlauben.

Zudem waren die Kläger der Meinung, dass die Vorgaben des Glücksspielvertrags dem Recht der EU zuwiderlaufen würden, besonders in Sachen Dienstleistungsfreiheit. Sie führten die neueren Urteile des EuGH im Bezug auf das Glücksspielrecht an, doch mit diesen Thesen war das BVG nicht einverstanden.

Es zielte im Hinblick auf die Kompatibilität des Monopols auf Sportwetten mit den juristischen Vorgaben in der EU darauf ab, dass der EuGH den EU-Ländern gestattet, das Ausmaß des Schutzes im Sektor Glücksspiel nach eigenem Ermessen festzusetzen. Hierbei sollen die verschiedenen Formen des Glücksspiels verschiedentlich geregelt werden.

Ein Monopol bezüglich unterschiedlicher Glücksspiele kann ungeachtet einer freieren Strukturierung in anderen Sparten des Glücksspiels gültig sein. Der EuGH fordert aber, dass solche Einschränkungen in Freiheit und Niederlassung und deren Zwecke konsequent und systematisch erfüllt werden.

Die Vermutung des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs, diese Vorgabe als separat für den entsprechenden Bereich des Glücksspiels, das unter das Monopol fällt oder nur als ein extremes Missverhältnis der entsprechenden Vorgaben für die jeweiligen Glücksspielformen zu betrachten, passt hier nicht.

Das Monopol im Bereich Sportwetten, dass sich auf den Kampf gegen die Sucht und den Schutz der Spieler beruft, kann den Kriterien des EuGH nur Genüge tun, wenn andere Formen des Glücksspiels mit gleicher oder größerer Suchtgefahr diesen Zielen nicht zuwiderlaufen.

Hier muss nicht nur die rechtliche Gestaltung sondern auch die wirkliche Umsetzung berücksichtigt werden. Der Zweck der Einschränkung der Wettaktivitäten soll nicht konterkariert sein und Ausgestaltungen in den anderen Formen des Glücksspiels, die damit nicht kompatibel sind, sollen nicht toleriert werden.

In diesem Bereich hat der Bayrische Verwaltungsgerichtshof wegen seiner Prüfungsskala, die sich auf die einzelnen Sektoren begrenzt keine ausreichenden Feststellungen machen können.

Zwei der drei Verfahren erfuhren eine Aufhebung der Revisionsrichtersprüche durch das BVG und wurden an den Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs zwecks weiterer Prozessierung und Urteilsfällung zurückgegeben. Im dritten Prozess lehnte das Gericht die Berufung des Klägers ab.

Er praktizierte in einem Vereinsheim eines Sportvereins die Weiterleitung von Sportwetten. Diese war schon aufgrund mangelnder räumlicher Trennung seiner Annahmestelle im Bereich von Sporteinrichtungen und Sportevents nicht erlaubt und darf auch unabhängig vom geltenden Monopol auf Sportwetten gar nicht betrieben werden.

Ein Verbot verstößt nicht gegen die im Grundgesetz festgelegten Grundrechte des Klägers. Da er Staatsangehöriger der Türkei ist, ist es ihm nicht möglich, sich auf einen Verstoß der im europäischen Recht festgelegten Freiheit von Dienstleistung und Niederlassung zu berufen.



geschrieben am 13.12.2010 von Nina Berger






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