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Spielbank in Wiesbaden überwacht Mitarbeiter


Zum wiederholten Male hat die Spielbank in Wiesbaden gegen das Arbeitsrecht verstoßen. Das Landesarbeitsgericht verbietet nun die Überwachung der Croupiers per Video. Und wieder schert sich die Spielbank nicht um die Rechte ihrer Mitarbeiter.

Das Gericht war der Ansicht, dass die vor drei Jahren gegen den Wunsch des Betriebsrats eingeführte Videoüberwachung an sämtlichen Roulettetischen und Spielsälen ein massiver Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Angestellten ist. Damit gab das Gericht dem Betriebsrat Recht, der gegen die vielen Kameras Klage eingereicht hatte.

Die Überwachung per Video und das Speichern der Aufzeichnungen für die Dauer von sieben Tagen ist nach der Ansicht des Frankfurter Gerichts nicht angemessen, da ausreichend Aufsichtspersonal, wie Saalchefs und Tischchefs und Glücksspieler, welche den mit den Jetons arbeitenden Croupier überwachen, vorhanden ist.

Die beweglichen und mit Zoom- Technik versehenen Kameras würden einen dauerhaften und nicht zumutbaren Überwachungsdruck herstellen. Die Leitung der Spielbank hat nun das Bundesarbeitsgericht in Erfurt beauftragt.

Die Videoüberwachung sei notwendig, damit das nicht gezählte und nicht gebuchte Geld und die Jetons mit einem Ausmaß von etwa 1,7 Millionen pro Tag nicht in die falschen Hände kommen. Doch war noch nicht alles. Nun hat die Spielbank einem weiblichen Croupier sofort gekündigt, da die 29jährige, die auch ein Mitglied im Betriebsrat ist, einen 100-Euro-Jeton entwendet haben soll.

Die Angeklagte streitet diese Vorwürfe ab. Es gibt zwar eine Zeugin, doch die Leitung setzt auf die Videoaufzeichnungen. Vor kurzem befasste sich das Arbeitsgericht in Wiesbaden mit dieser Sache. Für den Betriebsrat ist klar, dass die Leitung der Spielbank mit dieser Kündigung im Nachhinein ihre überzogene und nicht erlaubte Videoüberwachung zu stützen.

In Juni soll die 29 Jahre alte Frau, die schon mehr als 10 Jahre im Casino tätig ist, heimlich einen dunkelblauen 100-Euro-Jeton in ihre Westentasche verschwinden haben lassen. Eine Aushilfe im Service will dies gesehen haben und setzte die Geschäftsleitung davon in Kenntnis.

Der Betriebsrat ist dagegen, sich die unzulässig entstandenen Aufzeichnungen anzusehen. Da die Zeugin einem vereinbarten Gesprächstermin mit den Vertretern der Arbeitnehmer grundlos fernblieb, befürwortete der Betriebsrat diese Kündigung nicht. Nach Auskünften der Geschäftsleitung erkennt man auf dem Video zwar ein auffallendes Abwinkeln von zwei Fingern der linken Hand der 29 Jahre alten Frau, doch es ist nicht zu sehen, dass der Jeton entwendet wird.



geschrieben am 20.08.2010 von Martin Steiner






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