Die Schweizer verbieten nicht nur die Minarette
Nur noch Spielbanken mit Lizenz dürfen öffentlich und gewerblich Pokerspiele in der weitverbreitenden und populären Version „Texas Hold’em Unlimited (Freeze Out)“ bereitstellen.
Doch immerhin bleiben nicht öffentliche Spiele im privaten Kreis gestattet. Mit diesem aktuellen Urteil entschied das Bundesgericht nicht ausschließlich einen Jahre andauernden Streit. Der Richterspruch macht dem Pokerboom der vergangenen Jahre den Garaus. Das Verbot wird mit dem Argument begründet, das „Texas Holdem“ ein Glücks- und kein Geschicklichkeitsspiel sei.
Im Klartext heißt dies: Die Chance auf einen Gewinn sei gänzlich vom Zufall abhängig und nicht von der Geschicklichkeit des Spielers. Somit fällt das Pokerspiel unter das Spielbankengesetz und darf nur in Betrieben mit Lizenzen angeboten werden. Die ESBK (Eidgenössische Spielbankenkommission) das für solche Bewertung unbestrittene Gremium, hatte im Dezember 2007 „Texas Holdem“ noch als Geschicklichkeitsspiel eingestuft und somit die Zuständigkeit der Kantone verschoben. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte letzten Sommer diese Bewertung.
Das Bundesgericht stritt keineswegs ab, dass ein Pokerspieler Strategie, mathematischem Talent, einem guten Gedächtnis, Konzentrations- und Lernfähigkeit, schauspielerischem Können, psychologischem Talent und einer vernünftigen Risikoeinschätzung das Spiel in einem gewissen Grad zu seinem Vorteil beeinflussen könne. Es seien keine definitiven wissenschaftlichen Daten vorhanden, in welchem Ausmaß diese Aspekte tatsächlich den für das Ende des Spiels wichtigen Zufall überwiegen. Poker werde durch das Austeilen der Karten und das auf nur eingeschränkten Kenntnissen basierenden Setzverhalten der gegnerischen Spieler bestimmt und somit durch kaum kontrollierbare, vom Zufall abhängige Aspekte.
Wann ein Gewinn ganz oder größtenteils zufallsabhängig sei oder wann in genügender Menge von dem Geschick des Spielers könne außerdem lediglich aufgrund einer Gesamtwürdigung entschieden werden. Und diese seien weder die ESBK noch das Gericht festgelegt. Sie hätten die Wichtigkeit der Aufgabe des Spielbankgesetzes unterschätzt. Bundesrat und Parlament hätten das Glücksspiel um Geld im Gesamten erfassen und auf die lizenzierten Spielbanken fokussieren wollen, so sollte der sichere kontrollierte Spielbetrieb sichergestellt, sollten die organisierte Kriminalität und Geldwäsche aufgehalten und den sozial schädlichen Konsequenzen des Spielbetriebs soweit wie möglich vorgebeugt werden.
Diese Kriterien würden vereitelt werden wenn Poker als Geschicklichkeitsspiel unter die Verantwortung der einzelnen Kantone fallen würde. Diese seien dann verpflichtet, fachkundige Bewilligungs- und Kontrollstrukturen einzurichten, was schlimmstenfalls 26 verschiedene Regelungen zur Folge haben könnte. So drohe gerade das, was eigentlich vermieden werden sollte: dass ein Spiel zum Glücksspiel genutzt wird, dass ein großes Suchtpotential hat.
Pokerfans wollen das Verbot nicht einfach so auf sich sitzen lassen. Organisatoren überprüfen Lancierung einer Volksinitiative, so TelePop. Das Online-Portal Buy-In, das knapp 35.000 registrierte Spieler hat, startete eine Petition. Aufgrund des Entscheides müssten viele Organisatoren in der Schweiz dichtmachen und so auch ihre Mitarbeiter entlassen.
geschrieben am 23.06.2010 von Alexander Peters
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