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Lücke im australischen Glücksspielgesetz


Seitdem das Glücksspiel auf dem sozialen Netzwerk Facebook zunehmend beliebter wird, hat sich in Australien herausgestellt, dass es dort eine Lücke im Glücksspielgesetz gibt.

Die Online Glücksspielanbieter, die über Facebook ihre Spiele anbieten, können Gelder von den Spielern annehmen, ohne diese jedoch in Form von Gewinnen wieder auszahlen zu müssen.

Diese Lücke stellt einen Nachteil für die australischen Spieler da, die ahnungslos spielen und sich am Ende wundern, wieso sie ihre Gewinne nicht ausgezahlt bekommen. So werden den Spielern die Gelder aus den Taschen gezogen.

Das Angebot von Seiten der Online Casinos ist im australischen Gesetz nicht ausdrücklich verboten, Dadurch, dass die Spieler keine Gelder oder Sachpreise in der realen Welt gewinnen können, werden die Angebote bei Facebook nicht als Glücksspiel gesehen. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der verschiedenen Anbieter ist meist im Kleingedruckten eindeutig vermerkt, dass kein Echtgeld ausgezahlt wird und die Spielgelder nicht in Waren- oder Geldwerte umgetauscht werden können. Daher wird in vielen Bereichen immer wieder empfohlen, dass die Kunden das Kleingedruckte lesen sollten, so gilt es auch für diesen Fall.

Ein Beispiel hierfür ist das DoubleDown Casino auf Facebook, welches die Angelegenheit genau so handhabt. Zuerst werden Gratischips an die Spieler herausgegeben, wonach die Spieler jedoch selbst welche kaufen müssen, sofern sie nach Verbrauch der Gratischips weiterhin Online spielen wollen.

Da jedoch offensichtlich viele Spieler das Kleingedruckte in diesem Fall nicht gelesen hatten, ist nun eine Flut von Klagen und Beschwerden bei dem unabhängigen Senator Nick Xenophon eingegangen. Nachdem der Senator daraufhin bei der zuständigen Behörde Beschwerde eingelegt hatte, erhielt dieser die Antwort, dass das Angebot nach den Gesetzen nicht verboten sei, da es sich bei dem Angebot nicht um Glücksspiel handle, da keine Gelder ausgezahlt werden.

Die Spieler zahlen für das Spielen an sich, weshalb das Angebot des Unternehmens völlig legal sei, wenn auch für manche offensichtlich leider irreführend.



geschrieben am 02.01.2012 von Martin Steiner






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