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E-Postbrief bereits Gegenstand einer Klage


Erst vor kurzem stellte die Deutsche Post ihren neuen E-Postbrief vor, so kommt das Briefgeheimnis auch ins Netz. In Hessen hat man schon ganz andere Vorstellungen, was man mit dieser Sache alles anstellen kann, Lotto im Netz beispielsweise. Noch in diesem Monat soll man mit dem neuen Angebot der Post virtuell Tippscheine anfordern und tippen können. Dagegen hat der Fachbeirat Glücksspielsucht Klage eingereicht.

Kürzlich startete die Webseite ihren Dienst, wo man sich für den E-Postbrief registrieren kann. Dieser kostet genauso viel wie der herkömmliche Brief auch, nämlich 55 Cents. Der Kunde kann entscheiden, ob er seinen Brief per rechtssicherer Mail oder von der Post ausdrucken lassen will. Den letzteren kann er dann auf dem üblichen Weg versenden.

Bei diesen Gelegenheiten lassen die ersten Kunden wie SAP, die Allianz, der ADAC und Lotto Hessen nicht lange auf sich warten. Für Lotto Hessen wäre das neue Angebot der Post besonders reizvoll, denn es würde der Gesellschaft erlauben, Lotto im Netz anzubieten, doch das ist seit dem Glücksspielvertrag verboten. Diesen Grund führte der Fachbeirat Glücksspielsucht an, als er das Land Hessen verklagt hat.

Er ist der Ansicht, dass die Gelegenheit Lottoscheine mit E-Postbrief anzufordern und weiterzusenden, suchtgefährdend und nicht erlaubt sei, da sie dem Glücksspielvertrag zuwider laufe. Wenn man Lotto per E-Postbrief anbietet, gebe man die Chance, leicht aus der Wirklichkeit zu flüchten, weil ein Suchtgefährdeter nur noch einzige Mal sein vertrautes und sicheres Umfeld verlassen müsse, um sich in einer Filiale der Post für das Angebot zu registrieren.

Nach diesem Schritt habe er die Möglichkeit, alles aus dem vertrauten Milieu abzuwickeln. Die Hemmung zu spielen, sei deutlich kleiner als bislang, denn zu anderen Spielern oder Angestellten der Annahmestellen gebe es in Zukunft keinen Kontakt mehr. Bei Lotto Hessen beurteilt man dies anders. Der Chef von Hessen Lotto gab sich überrascht und hielt es für unmöglich, dass durch das Angebot eine höhere Suchtgefahr gegeben sei.

Das System habe selbstverständlich Einschränkungen, die dem Spielerschutz dienen. Zwischen 23 Uhr und 6 Uhr darf man keine Tipps abgeben und der Maximalbetrag beträgt 250 Euro wöchentlich. Bislang sei das Versenden von Tippscheinen auf dem Papier möglich, der E-Postbrief bewirke hier geringe Veränderungen. Will man das Angebot der Post nutzen, so sollte man sich rasch eine Adresse mit dem eigenen Namen sicher.

Wenn der Name bereits besetzt ist, bekommen alle weiteren Adressen mit demselben Namen Zahlen angehängt. Die Reservierung auf der Website ist gratis. Nach der Anmeldung wird ein Code an das Handy gesendet, denn man sofort auf der Homepage eingeben sollte. Ab November dieses Jahres wird dann per Post ein Brief mit einem Freischaltcode eingeführt.

Mit dem Ausdruck des Briefes und dem Personalausweise muss man sich bei einer Zweigstelle der Post ausweisen. Das aufwendige Verfahren soll garantieren, dass mit diesem Brief nichts Verbotenes gemacht wird. Den E-Postbrief und somit auch das Online Lotto sind erst am November 2010 verfügbar.



geschrieben am 29.07.2010 von Laura Koch






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