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Dienstleistungsfreiheit oder Suchtprävention


Unsicherheiten in der Branche bezüglich des Zweiges Online-Gaming bestehen zur Zeit mehr denn je, denn die Branche befindet sich auf dem Weg nach oben. Zur Zeit wird vor dem Europäischen Gerichtshof über das bestehende Lotteriemonopol in Österreich diskutiert.

Der Fall, der derzeit den EuGH beschäftigt, beschäftigt sich mit dem Online-Glücksspiel-Anbieter bet-at-home, der über eine maltesische Lizenz verfügt. Die Frage die es zu klären gilt ist, ob der maltesische Anbieter sein Glücksspiel-Angebot im Internet auch der österreichischen Bevölkerung zugänglich machen darf. Zu dieser Frage gibt es bisher noch verschiedene Meinungen.

Das Unternehmen selber hält das Angebot auf der Online-Plattform auch in Österreich für gerechtfertigt, da das unter die Dienstleistungsfreiheit in der EU falle. Auch die EU-Konzession vertritt diese Meinung, da ansonsten erhebliche Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit hingenommen werden müssten, was wiederum nicht gerechtfertigt wäre. Das Gesetz nach dem in diesem Fall also argumentiert werden sollte, ist das der Dienstleistungsfreiheit.

Eine ganz andere Meinung vertritt auf der anderen Seite das Land Österreich. Den zuständigen Behörden geht es hauptsächlich darum, dass man durch das uneingeschränkte Angebot und die Nutzungsfreiheit keine Kontrolle im Bereich des Glücksspiels mehr ausüben könnte und die eigene Bevölkerung dadurch gefährdet würde. Durch ein offen zugängliches Internetangebot auch in Österreich, könnten die Einheimischen neben ihrem gesamten Geld und ihrem sonstigen Habe auch ihre komplette Existenz verlieren.

Der Staat hätte nicht die Möglichkeit das Angebot und die Nutzung zu überwachen und daher wäre das ein Fass ohne Boden. Man müsste in diesem Fall laut Landesvorsitzenden die Suchtprävention und den Schutz in den Vordergrund stellen und die Dienstleiostungsfreiheit in diesem Fall ausklammern. Das Land Belgien vertritt in diesem Fall die gleiche Meinung wie Österreich.

Laut maltesischer Zuständiger würde dem Anbieter durch die Konzession neben der Niederlassungsfreiheit auch die Dienstleistungsfreiheit zustehen. Malta schließt sich daher der Meinung des Unternehmens und der EU-Kommission an. Der Fall soll im Laufe des Jahres entschieden werden und wird bis dahin sicher weiter spannend bleiben, gerade weil die Regulierungen für den Markt im Allgemeinen so oder so wieder an der Zeit sind.



geschrieben am 09.02.2011 von Laura Koch






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