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Casinos müssen getrennt werden


In Erding sorgte gerade eine heiße Diskussion vor Gericht für Aufsehen. Der Betreiber von zwei Spielotheken versuchte sich dagegen zu wehren, eine Tür, die seine beiden Casinos verbindet, zumauern zu müssen.

Ganz so drastisch wurde die Maßnahme jedoch nicht, doch auch das Anbringen von Panikschlössern missfällt dem Casinobetreiber. Laut Gericht sind Verbindungstüren in den Casinos gesetzlich verboten. Jede Spielothek müsse einen eigenen Eingang besitzen und es müsse dafür gesorgt sein, dass die Gäste das jeweilige Casino auch durch eben diesen separaten Eingang betreten.

Die Räumlichkeiten des Klägers haben zwar separate Eingänge sind jedoch Innen durch eine Tür miteinander verbunden, so dass die Gäste nach Belieben die Räumlichkeiten wechseln konnten. Hierzu entschloss das Gericht eine Baumaßnahme für den Betreiber zu verhängen, der in der nächsten Woche dafür Sorge tragen muss, dass die Innentür durch Panikschlösser verriegelt sein wird.

Ursprünglich wurde dem Besitzer der Casinos eine Strafe verhängt, die er wegen Regelverstoß hätte bezahlen müssen. Da er aber aufgrund von Unverständnis dagegen klagte entschied das Gericht nun die Regel mit den Schlössern. Das Unverständnis sei hier nicht nachvollziehbar, da die bestehende Regelung offensichtlich dem Spielerschutz diene.
Die Kontrollen sind dazu da, den Süchtigen vor erneutem Rückfall zu bewahren. Wenn jedoch offene Türen dafür sorgen, dass die Leute nach Belieben rein und raus spazieren können, muss dagegen vorgegangen werden, allein im Interesse der Süchtigen und Suchtgefährdeten.

Der Kläger brachte als Argument für seine Durchgangstür vor, dass es in der Gegend um Erding weitere Casinos gäbe, die durch Glastüren miteinander verbunden seien. Dieses Argument wurde jedoch abgeschmettert, da es bei den Etablissements nicht um reine Casinos gehe, sondern Kino, Nachtclub und Restaurant oder ähnliches beinhalte.

Man dürfe außerdem nicht einfach hin und her laufen, sondern müsste jeweils eine Räumlichkeit verlassen, bevor einem in dem nächsten Eintritt gewährt wird. Zudem wären bei vergleichbaren Fällen Verfahren wie bei diesem Betreiber eingeleitet worden. Die Klage wird demnach voraussichtlich zurückgewiesen werden und der Casinobetreiber wird eine Woche Zeit haben, die Räumliche Trennung durch Anbringung der Panikschlösser zu vollziehen.



geschrieben am 24.12.2010 von Nina Berger






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